Eine Vergütung für eine vorübergehende Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks zum Zweck der Schadensbeseitigung stellt keinen Aufwand dar, der der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes dient, und ist daher
Eine Vergütung für den Erwerb eines dinglichen Rechts am Nachbargrundstück (Erwerb einer Dienstbarkeit) für dessen permanente Inanspruchnahme zur Errichtung der Erdanker steht hingegen in einem Zusammenhang mit der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes und ist daher

