Werden land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zum Zwecke der Errichtung, des Betriebs und der Instandhaltung einer Erdgasstation zur Nutzung überlassen und ist für den Grundeigentümer eine weitere Nutzung der Grundstücke im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft weder rechtlich möglich noch findet diese tatsächlich statt, so kommt es zum Ausscheiden der Grundstücke aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen und es liegt eine Vermietung

