Befindet sich der Sitz einer Kapitalgesellschaft in Deutschland und fliegt der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaft am Beginn der Woche zu seinem Arbeitsplatz nach Deutschland und Mitte bis Ende der Woche wieder zurück zu seinem Wohnort nach Österreich, so ist die GmbH in Deutschland ansässig, weshalb nach Art 16 Abs 2 DBA Deutschland das Besteuerungsrecht

