Sind im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits öffentliche Erschließungsanlagen vorhanden, kann Gegenstand des Kaufvertrags nur das erschlossene Grundstück sein, selbst wenn laut Vertragsinhalt das Grundstück als unerschlossen erworben werden sollte.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

