An einen Sportverein geleistete Sponsorzahlungen stellten keine freiwilligen Zuwendungen (Spenden) iSd § 12 Abs 1 Z 5 KStG dar, sondern waren als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil:
sich der Sportverein zur Anbringung von Werbetafeln mit dem Namen des Sponsors an den Sportstätten verpflichtete und seine Verpflichtung tatsächlich erfüllte (was durch vorgelegte Fotos nachgewiesen wurde),

