Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an Preisabsprachen, um einerseits zu Gunsten des Dienstgebers eine Optimierung seiner Umsätze und Gewinne zu erreichen und andererseits sich als tüchtiger Angestellter des Dienstgebers zu profilieren, so handelt es sich dabei um ausschließlich berufliche Zwecke, sodass die Anwaltskosten, die dem Steuerpflichtigen erwachsen, um sich gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Mitwirkung an einem Kartell zu verteidigen, abzugsfähige Werbungskosten

