Gerade bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung liegt es auf der Hand, dass die Vertragsparteien eine einheitliche Regelung anstreben und die jeweils übernommenen Leistungen (positiver Natur, aber auch allfällige Verzichte) in einem Kausalitätsverhältnis stehen.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

