Vermittelt eine GmbH Pflegeleistungen, indem sie einerseits Vermittlungsverträge mit den betreuten Personen bzw deren Angehörigen und andererseits Organisationsverträge mit den Pflegekräften abschließt, so stellen die von den betreuten Personen - neben den Vermittlungsprovisionen - bezahlten Entgelte für Pflegeleistungen keine durchlaufenden Posten iSd § 4 Abs 3 UStG dar, weil

