Nach § 162 BAO ist ein Steuerpflichtiger verpflichtet, den tatsächlichen Empfänger der geltend gemachten Aufwendungen zu benennen. Hat die Finanzbehörde Zweifel, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen von den Rechnungsausstellern erbracht

