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Nichtanerkennung von Aufwendungen wegen der Verletzung der Sorgfaltspflichten im Bauwesen

Steuer-RadarVerfahrenAufsatzIryna Stetsko, Peter Pichlertaxlex-SRa 2024/23taxlex-SRa 2024, 23 Heft 1 v. 16.1.2024

Nach § 162 BAO ist ein Steuerpflichtiger verpflichtet, den tatsächlichen Empfänger der geltend gemachten Aufwendungen zu benennen. Hat die Finanzbehörde Zweifel, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind, hat der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen von den Rechnungsausstellern erbracht

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