Abgabenschulden können nach § 236 Abs 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, sofern die Einhebung unbillig wäre.
Eine Unbilligkeit liegt insb vor, wenn der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt wird (siehe Verordnung zur Unbilligkeit der Einhebung: VO BGBl II 2005/435), was insb dann der Fall ist, wenn:

