Der Betrieb einer Kleinlandwirtschaft (eine 1,2 bzw 2,5 ha große Obstanlage) stellt eine Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung iSd § 1 Abs 1 LVO dar.
Der Betrieb einer Kleinlandwirtschaft (eine 1,2 bzw 2,5 ha große Obstanlage) stellt eine Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung iSd § 1 Abs 1 LVO dar.
