Gem § 11 Abs 12 UStG schuldet der Unternehmer eine in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer entsprechend berichtigt.
Diese Bestimmung gilt allerdings nur im Falle der Gefährdung des Steueraufkommens, die lediglich durch das Recht auf Vorsteuerabzug

