Für den vergleichbaren Umfang (des noch vorhandenen verlusterzeugenden Vermögens) kann eine Untergrenze von 10 % (statt 25 %) anerkannt werden. Entscheidend sind die für den jeweiligen Betrieb aussagekräftigen Parameter.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

