Gem § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag Säumniszuschläge insoweit nicht festzusetzen, als kein grobes Verschulden an der Säumnis besteht.
Hat ein Rechtsanwalt zwar ein internes Kontrollsystem hinsichtlich der Fremdgelder eingerichtet, erfolgt aber die Überprüfung der Fremdgelder nur alle zwei bis drei Monate, kann die Säumnis von Abgaben, die im Regelfall binnen Monatsfrist fällig werden, nicht verhindert

