Kosten für Studienreisen sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit zur Gänze nicht abzugsfähig, es sei denn, es liegen folgende vom VwGH entwickelte Voraussetzungen kumulativ vor:
Planung und Durchführung der Reise erfolgen in einer Weise, die die berufliche Bedingtheit

