Gewinnausschüttungen aus Tochtergesellschaften sind grundsätzlich erst mit Ausschüttungsbeschluss zu aktivieren; ausnahmsweise schon vorher, wenn "die Ausschüttung eines bestimmten Gewinnanteils bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bereits
Liquidationserlöse sind grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Liquidationsbeendigung

