Die dem Arbeitnehmer gewährte Beteiligung/Forderung ist bereits mit Einräumung zugeflossen, da er über diese jederzeit ab Einräumung frei verfügen konnte. Der vertraglich vereinbarte Kündigungsverzicht der Beteiligung sowie die Zustimmungspflicht für die Abtretung an Dritte ändern daran nichts.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

