Für den Wiederaufnahmegrund "neue Tatsache" ist nicht maßgeblich, wann das Finanzamt insgesamt (Finanzamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe), sondern wann die konkrete "abgabenfestsetzende Stelle"
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

