Nur Fehler, die sich aus unrichtigen Steuerbilanzen (Jahresbilanz oder Umgründungsbilanz) ableiten, sind rückwirkend berichtigungsfähig.
Fehler ohne Zusammenhang mit einer Bilanzposition (zB nichtabzugsfähige Aufwendungen, unabhängig davon, ob sie sofort oder im Rahmen einer Rückstellung abgesetzt werden) sind nicht

