§ 27 Abs 3 EStG erfasst nur Veräußerungs- und Tilgungsgewinne aus verzinslichen Forderungen und aus Nullkuponanleihen.
Tilgungsgewinne von aus Risikogründen unter dem Nominale gekauften (notleidenden) unverzinslichen Forderungen sind nach VwGH 11.
§ 27 Abs 3 EStG erfasst nur Veräußerungs- und Tilgungsgewinne aus verzinslichen Forderungen und aus Nullkuponanleihen.
Tilgungsgewinne von aus Risikogründen unter dem Nominale gekauften (notleidenden) unverzinslichen Forderungen sind nach VwGH 11.
