Veranlasst der mittelbare Gesellschafter-Geschäftsführer, dass die Enkelgesellschaft ein Darlehen iHv Euro 300.000,- an ihre Muttergesellschaft gewährt, damit diese Überweisungen durchführen kann, die von der Bank abgelehnt wurden, so ist der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich(!) gegenüber der Enkelgesellschaft für dieses Darlehen ersatzpflichtig,

