Die Bauherreneigenschaft der Erwerber ist aus folgenden Gründen anzuerkennen:
klar und deutlich wesentlicher Einfluss auf die Gestaltung des Gebäudes, eigenständige Planungs- und Gestaltungsarbeiten, deutliche Abgrenzbarkeit zu den anderen Wohneinheiten des Gebäudes (Bungalow auf Dachgeschoß);

