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Anerkannte Bauherreneigenschaft der Erwerber

Steuer-RadarGrunderwerbsteuerAufsatzChristian Huber, Peter Pichlertaxlex-SRa 2021/84taxlex-SRa 2021, 226 Heft 6 v. 11.6.2021

Die Bauherreneigenschaft der Erwerber ist aus folgenden Gründen anzuerkennen:

klar und deutlich wesentlicher Einfluss auf die Gestaltung des Gebäudes, eigenständige Planungs- und Gestaltungsarbeiten, deutliche Abgrenzbarkeit zu den anderen Wohneinheiten des Gebäudes (Bungalow auf Dachgeschoß);

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