Hängt ein Zuwendungsfruchtgenuss an die Ehegattin von der "aufrechten Ehe" und nicht von der "Auflösung der Ehegemeinschaft" ab, so steht die Dauer des Fruchtgenusses nicht in der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Fruchtgenussgebers (echte Scheidungsklausel).
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

