Aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses vereinbarte Abgangsentschädigungen (für Zustimmung zu vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses) und Vergleiche über strittige Ansprüche aller Art (nicht Vergleich über freiwillige Abfertigung) sind keine Abfertigungszahlungen gem § 67 Abs 6 (Sondersteuersatz 6 %) und fallen dafür auch nicht unter das Abzugsverbot gem § 20 Abs 1 Z 8 EStG (vgl auch Platzer/Jann,

