Auch wenn der zehnjährige Zuwendungsfruchtgenuss an zwei Dritteln eines Zinshauses an den minderjährigen Enkel nach außen klar zum Ausdruck gekommen ist (Notariatsakt, Grundbuchseintragung, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung), stellt er steuerlich nur eine Einkommensverwendung dar, da
nur die Hausverwaltung und nicht die Mieter informiert wurden,

