Ein Einbringungsvertrag mit bloß handelsrechtlicher Einbringungsbilanz fällt unter Art III UmgrStG, wenn im Einbringungsvertrag angeführt ist, dass steuerliche Unterschiede nur bei der Abfertigungsrückstellung bestehen (mit betraglicher Nennung) und eine Stichtagsbilanz anlässlich der am gleichen Tag vorgenommenen verschmelzenden Umwandlung ohnedies vorliegt.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

