Befristete Aufenthalte eines Kameramanns in vom Arbeitgeber angemieteten Wohnungen (mehrmals bis zu vier Monate) begründen keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, da die Aufenthalte nur vorübergehend waren (für die Zeit inländischer Filmproduktionen), der Arbeitgeber die Dauer der Nutzung bestimmte, häufig längere Unterbrechungen waren und der Lebensmittelpunkt eindeutig im Ausland (Familienwohnsitz) lag.

