Hat ein Notar die ImmoESt für eine Grundstücksveräußerung irrtümlich mit 15 % statt mit 3,5 % selbstberechnet (da er übersehen hat, dass das Grundstück vor 1987 bereits einmal als Bauland gewidmet gewesen war), so ist eine Korrektur der Steuer nicht durch eine Berichtigung der Selbstberechnung (§ 201 BAO), sondern nur im Rahmen der Jahres-Einkommensteuerveranlagung
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

