Mehrkosten für die Inanspruchnahme von Wahlärzten anstelle von Kassenärzten sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn dafür konkrete und triftige medizinische Gründe durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

