Da der VwGH die Ableitung des Baurechtswerts aus dem Grundstückswert abgelehnt hat, ist der gemeine Wert des Baurechts durch Abzinsung des Baurechtszinses mit einem angemessenen Abzinsungssatz von 3 %
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

