Forderungen können einzelwertberichtigt werden, doch sind die Gründe der Wertberichtigung durch den Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen.
Bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftspartnern ohne rechtliche Schritte oder sonstige Einbringungsversuche (Korrespondenz) genügen nicht

