Auch wenn ein Steuerpflichtiger Geldbewegungen über ein privates Bankkonto in Millionenhöhe getätigt hat, genügt für die Bewilligung einer Konteneinschau nicht der bloße Generalverdacht der Abgabenbehörde, dass diese Geldbewegungen
iZm dem sukzessiven Abverkauf von Münzen- und Kunstsammlungen (möglicher Gewerbebetrieb) oder

