Besteht nach Widerruf einer Privatstiftung eine Streitigkeit zwischen dem formal Letztbegünstigten (spendenbegünstigter Verein ohne KESt-Pflicht) und der Verlassenschaft nach der widerrufenden Stifterin (KESt-pflichtige Zuwendung) über die Vermögenansprüche gegenüber der aufgelösten Stiftung und
wird dieser Streit im Vergleichsweg durch eine Zahlung von rund 1,7 Mio Euro vom letztbegünstigten Verein an die Verlassenschaft einvernehmlich gelöst,

