Wird eine Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt keine Einantwortung und damit keine Gesamtrechtsnachfolge. Offene Beschwerdeverfahren des Erblassers sind damit einzustellen.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

