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Beschwerdeeinstellung mangels Gesamtrechtsnachfolge

Steuer-RadarAbgabenverfahrenAufsatzChristian Huber, Peter Pichlertaxlex-SRa 2019/80taxlex-SRa 2019, 157 Heft 5 v. 14.5.2019

Wird eine Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder an Zahlungs statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt keine Einantwortung und damit keine Gesamtrechtsnachfolge. Offene Beschwerdeverfahren des Erblassers sind damit einzustellen.

Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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