Der Zeitpunkt des KESt-Abzugs bestimmt sich nach der tatsächlichen Vermögensübertragung an die Stifterin.
Die Bewertung der Letztzuwendung erfolgt mit den fiktiven Anschaffungskosten, wobei Fruchtgenussbelastungen abzuziehen sind.
Schlagwörter:
Der Zeitpunkt des KESt-Abzugs bestimmt sich nach der tatsächlichen Vermögensübertragung an die Stifterin.
Die Bewertung der Letztzuwendung erfolgt mit den fiktiven Anschaffungskosten, wobei Fruchtgenussbelastungen abzuziehen sind.
Schlagwörter:
