Nur der Verzicht des Gesellschafters auf eine nicht werthaltige Forderung ist bei ihm eine Betriebsausgabe und bei der Gesellschaft eine Betriebseinnahme.
Eine fehlende Werthaltigkeit kann nicht schon deshalb angenommen werden, wenn Forderungsverzichte anlassfallbezogen stets in der Höhe ausgesprochen werden, um ein bilanzmäßiges Eigenkapital von 0

