Hat ein Geschäftsführer wegen drohender Insolvenz einen Rechtsanwalt eingeschaltet und entsprechend seinem Rat keine Zahlungen mehr geleistet (obwohl er zumindest die offenen Abgabenschulden anteilig nach Maßgabe der vorhandenen Mittel tilgen hätte müssen), sondern fristgerecht einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, so liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum

