In dieser Rs stellte der EuGH in seinem Urteil v 3. 7. 2025 fest, dass Verwaltungsdienstleistungen einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft (wie Unternehmensführung, Wirtschaft, Immobilienverwaltung, Investitionen, IT und Personalverwaltung) nicht so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftlich untrennbare Leistung und damit eine einheitliche Leistung bilden.

