Im gegenständlichen Fall erbrachte ein Unternehmer Dienstleistungen an Endverbraucher (Verkauf von Eintrittskarten für Fitnesseinrichtungen), für welche er irrtümlich zu viel Mehrwertsteuer berechnet und abgeführt hat.
Schlagwörter:
Im gegenständlichen Fall erbrachte ein Unternehmer Dienstleistungen an Endverbraucher (Verkauf von Eintrittskarten für Fitnesseinrichtungen), für welche er irrtümlich zu viel Mehrwertsteuer berechnet und abgeführt hat.
Schlagwörter: