Der EuGH führte in seinem Urteil vom 11. 1. 2024 aus, dass es dem Unionsrecht nicht entgegensteht, wenn die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, dass die Rechnungen für diese Erwerbe aufgrund mangelnder Sorgfalt des Steuerpflichtigen nicht glaubhaft sind.