In gegenständlicher Rechtssache war fraglich, ob ein Steuerpflichtiger auch dann Anspruch auf die Zahlung von Zinsen hat, wenn die nachträgliche Erstattung von Vorsteuern durch die Finanzverwaltung deshalb erfolgte, weil der Steuerpflichtige selbst ursprünglich einen zu geringen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte (und dieses Versehen korrigierte).
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