Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob eine nationale Regelung dem Unionsrecht entgegensteht, wonach für Lebensmittel, welche aus derselben Hauptzutat bestehen und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zur Deckung desselben Bedarfs bestimmt sind, zwei unterschiedliche ermäßigte Mehrwertsteuersätze zur Anwendung gelangen können.