Der EuGH soll in dieser österreichischen Rs (FN 1) klären, ob der Betrag, welcher dem Werkunternehmer auch dann zusteht, wenn die (vollständige) Ausführung des Werks aus Gründen, welche in der Sphäre des Werkbestellers liegen, unterbleibt, jedoch der Werkunternehmer zur Leistung bereit war, der MwSt unterliegt.
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