Der EuGH kam in seinem Urteil vom 4. 5. 2023 zu dem Ergebnis, dass es gem Art 273 RL 2006/112/EG und Art 50 GRC nur dann zulässig wäre, für eine Zuwiderhandlung nach unterschiedlichen und eigenständigen Verfahren Sanktionen zu verhängen (einerseits Vermögenssanktion und andererseits Versiegelung der Geschäftsräume), wenn eine Koordinierung der Verfahren vorgesehen ist, die es ermöglichen würde, die mit der Kumulierung der verhängten Maßnahmen verbundene zusätzliche Belastung auf das absolut Notwendige zu reduzieren.