Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob eine Karte (sogenannte "Citycard"), welche den Inhaber in einer Stadt für einen begrenzten Zeitraum und bis zu einem bestimmten Wert berechtigt, bestimmte Sehenswürdigkeiten sowie Beförderungsleistungen (zB "Hop-on-Hop-off"-Busse) in Anspruch zu nehmen, einen Mehrzweckgutschein darstellt.
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