Der EuGH soll in dieser ungarischen Rs (FN 1) die Frage beantworten, ob Art 132 Abs 1 lit c RL 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass eine bestimmte Dienstleistung an ein Versicherungsunternehmen unter die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin fällt.
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