Der EuGH hat in seinem Beschluss vom 3. 3. 2021 entschieden, dass die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verjährungsfristen für die Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund einer uneinbringlichen Forderung nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnung bzw ab dem Zeitpunkt der .
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