Der EuGH kam in seinem Urteil vom 20. 1. 2021 zu dem Ergebnis, dass die Überlassung eines Fahrzeugs zur Privatnutzung von einem Dienstgeber an einen in einem anderen EU-Land ansässigen Dienstnehmer dann nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn dieser Umsatz keine Dienstleistung gegen Entgelt iSd Art 2 Abs 1 lit c RL 2006/112/EG darstellt.
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