Der EuGH stellt im Urteil vom 18. 11. 2020 klar, dass die Steuerbefreiung für Dienstleistungen iSv Art 132 Abs 1 lit f RL 2006/112/EG nicht zur Anwendung kommt, wenn die Dienstleistungen an Personen erbracht werden, die zwar als ein Steuerpflichtiger (Mehrwertsteuergruppe) anzusehen sind, jedoch nicht alle Mitglieder dieser Mehrwertsteuergruppe auch Mitglieder des selbstständigen Zusammenschlusses sind.

