Der EuGH entschied am 1. 7. 2021, dass, wenn im Rahmen einer Steuerprüfung die erhaltenen Beträge für eine steuerpflichtige Leistung rekonstruiert werden (gegenständlich wurden weder Rechnungen ausgestellt noch Umsätze an das Finanzamt mitgeteilt), die von der betreffenden Steuerverwaltung durchgeführte Rekonstruktion der bei dem fraglichen Umsatz gezahlten und erhaltenen Beträge einen Bruttobetrag darstellt.
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